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   LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 13 AS 174/07   

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https://dejure.org/2013,74211
LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 13 AS 174/07 (https://dejure.org/2013,74211)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.05.2013 - L 13 AS 174/07 (https://dejure.org/2013,74211)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - L 13 AS 174/07 (https://dejure.org/2013,74211)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 13 AS 174/07
    Ein zurückzuzahlendes Darlehen stelle demnach als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als "bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - juris Rdn. 16).

    Es ist nämlich geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen, um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, a. a. O., Rdn. 21; dem BSG folgend Senat, Urteil vom 30. März 2011 - L 13 AS 136/07 -).

  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Haushaltsgemeinschaft -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 13 AS 174/07
    Sobald ein Hilfebedürftiger derartige Hilfen erhält, handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Auch unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) war bereits entscheidend auf den tatsächlichen Zufluss bereiter Mittel für die Beantwortung der Frage abgestellt worden, ob Einkommen im Sinne des § 11 BSHG erzielt worden ist (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 32/08 R - juris Rdn. 20, m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 37.97

    Sozialhilfe, keine Einsatzgemeinschaft zwischen in,Haushaltsgemeinschaft lebenden

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 13 AS 174/07
    Diese anderweitige Bedarfsdeckung schließt im Sozialhilferecht Leistungen aufgrund des Nachranggrundsatzes des § 2 SGB XII aus (LSG Baden-Württemberg, a. a. O., mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], BVerwGE 108, 36).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2008 - L 13 AS 97/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - vom Dritten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 13 AS 174/07
    Ob der Senat sich dieser Rechtsprechung nunmehr anschließt (bislang a. A. Senat, s. Beschluss vom 14. Juli 2008 - L 13 AS 97/08 ER - juris Rdn. 15, sowie Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2009 - L 13 AS 366/09 B ER - juris Rdn. 19 ff., jeweils m. w. Nachw.), kann auch weiterhin offen bleiben.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.03.2008 - L 7 AS 5473/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Unterstützung durch

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 13 AS 174/07
    Wer Hilfe von anderen im Sinne bereiter gegenwärtiger Mittel "erhält", ist im Ausgangspunkt unabhängig von deren Rechtsgrund nicht hilfebedürftig, also auch dann, wenn ein Hilfeleistender zu deren Erbringung rechtlich nicht verpflichtet war (Thie/Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II, 4. Aufl. 2011, § 9 Rdn. 10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 2008 - L 7 AS 5473/07, juris Rdn. 25).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2009 - L 13 AS 366/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Geldzufluss aus

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 13 AS 174/07
    Ob der Senat sich dieser Rechtsprechung nunmehr anschließt (bislang a. A. Senat, s. Beschluss vom 14. Juli 2008 - L 13 AS 97/08 ER - juris Rdn. 15, sowie Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2009 - L 13 AS 366/09 B ER - juris Rdn. 19 ff., jeweils m. w. Nachw.), kann auch weiterhin offen bleiben.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.03.2011 - L 13 AS 136/07
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 13 AS 174/07
    Es ist nämlich geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen, um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, a. a. O., Rdn. 21; dem BSG folgend Senat, Urteil vom 30. März 2011 - L 13 AS 136/07 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2017 - L 13 AS 189/14
    Nachdem sie im Berufungsverfahren (Az. L 13 AS 174/07) erstmals mitgeteilt hatte, dass ihre pflegebedürftige Mutter bereits im Jahr 2004 in das Eigenheim gezogen sei, machte sie geltend, dass die Verwertung des Eigenheimes auch aus diesem Grund nicht zumutbar gewesen sei.

    Nach Zugang des Senatsurteils vom 29. Mai 2013 in dem Verfahren L 13 AS 174/07 beantragte die Klägerin, dass nunmehr über alle weiteren Fortzahlungsanträge entschieden werden möge.

    Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Senats vom 29. Mai 2013 (Az. L 13 AS 174/07).

    Der Senat nimmt zunächst Bezug auf seine Ausführungen in dem Urteil vom 29. Mai 2013 (Az. L 13 AS 174/07), mit dem Ansprüche der Klägerin für den vorhergehenden Zeitraum bis 31. März 2006 mangels Hilfebedürftigkeit verneint worden sind.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2017 - L 13 AS 188/14
    Nachdem sie im Berufungsverfahren (Az. L 13 AS 174/07) erstmals mitgeteilt hatte, dass ihre pflegebedürftige Mutter bereits im Jahr 2004 in das Eigenheim gezogen sei, machte sie geltend, dass die Verwertung des Eigenheimes auch aus diesem Grund nicht zumutbar gewesen sei.

    Nach Zugang des Senatsurteils vom 29. Mai 2013 in dem Verfahren L 13 AS 174/07 beantragte die Klägerin, dass nunmehr über alle weiteren Fortzahlungsanträge entschieden werden möge.

    Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Senats vom 29. Mai 2013 (Az. L 13 AS 174/07).

  • SG Stade, 24.04.2014 - S 18 AS 997/12

    Berücksichtigung eines selbst bewohnten Hauses als verwertbares Vermögen;

    Im sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az L 13 AS 174/07) stellte sich heraus, dass die Klägerin von August 2004 bis zu deren Tode am 11. Februar 2012 ihre Mutter im Haus häuslich gepflegt hatte.
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